Begacon Gmbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 10/2021 

 

Teil 1: Besondere Bedingungen Beratung

1. Anwendungsbereich

Die „Besonderen Bedingungen Beratung“ gelten für alle Beratungsleistungen von Begacon, sofern in einzelnen Verträgen nichts Abweichendes geregelt ist. Soweit Begacon im Rahmen der Beratungsverträge im Einzelfall mit der Erstellung, Modifikation, Erweiterung, Installation und Einrichtung von Software sowie vergleichbaren IT-Leistungen beauftragt wird, gelten insoweit die „Besonderen Bedingungen IT-Leistungen“ gemäß Teil 2 dieser Geschäfts­bedingungen.

2. Durchführung der Beratung

Begacon wird die Leistungen im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraumes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs­ausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Begacon ist auch berechtigt, in geeigneten Fällen qualifizierte Sub­unternehmer einzusetzen. Begacon führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Auswahl der Mitarbeiter, die diese Leistungen erbringen, bleibt Begacon vorbehalten. Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Auftraggeber erbracht, im Übrigen bei Begacon. Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt Begacon ihre Beratungsleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten, derzeit Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

3. Einsatz von Mitarbeitern beim Auftraggeber

Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von Begacon im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistung nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftrag­gebers sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit. Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem von Begacon zu benennenden Projektleiter koor­diniert, der alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers für alle Fragen der Leistungserbringung und -ausführung ist und diesbezüglich Weisungen des Auftrag­gebers entgegennimmt und umsetzt.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber unterstützt Begacon bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Be­ratungsleistung erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber soweit erforderlich Arbeitsräume für die Mitarbeiter von Begacon einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel sowie aller erforderlichen Berechtigungen (z.B. Zu­gangskarten zu Räumen, Systemen nebst etwa erforderlicher Benutzerkennungen und Passwörtern) je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen, einen kompetenten Ansprech­partner benennen, der den Mitarbeitern von Begacon für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. 4.2 Der Auftraggeber wird auftretende Störungen, z.B. den Ablauf von Systemausfällen, nachvollziehbar be­schreiben. Unterbleibt eine für Begacon nachvollziehbare Beschreibung, wird Begacon den Auftraggeber auf die Unzulänglichkeit der Störungsbeschreibung hinweisen. Kann der Auftraggeber eine genauere Störungsbeschreibung nicht geben, ist Begacon zur Nachberechnung der zusätzlichen Störungsdiagnosekosten auf der Grundlage der aktuellen Preisliste der Begacon berechtigt. 4.3 Die Erbringung dieser Mitwirkungs­pflichten ist grundsätzlich vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Begacon setzt die gemäß Projekt­zeitplan rechtzeitige und qualifizierte Er­bringung der definierten Mitwirkungs­pflichten durch den Auftraggeber zwingend voraus. Begacon wird durch den Projekt­verantwortlichen auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) anmahnen. 4.4 Verzögerungen, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungs­pflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind oder die nicht von Begacon oder Begacons Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, gehen in keinem Fall zu Lasten von Begacon.

5. Termine

Kommt Begacon mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen in Verzug, beschränken sich etwaige Schadens­ersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weiter­gehende Haftung übernimmt Begacon im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.  

Teil 2: Besondere Bedingungen IT-Leistungen

1 Anwendungsbereich

Diese „Besonderen Bedingungen IT-Leistungen“ gelten für alle Verträge über die Erstellung, Modifikation, Erweiterung, Installation und Einrichtung von Software sowie vergleichbaren IT-Leistungen von Begacon im Folgenden „IT-Leistungen“ genannt. Sie gelten insbesondere auch, wenn und soweit Begacon im Zusammenhang mit Beratungsverträgen im Einzelfall mit IT-Werkleistungen beauftragt wird.

2. Vertragsgegenstand | Leistungsumfang

2.1 Begacon wird die IT-Leistungen samt Dokumentation gemäß dem einzelnen Auftrag, nach dem Stand der Technik sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufs­ausübung erbringen. Begacon führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Auswahl qualifizierter Mitarbeiter, die diese Leistungen erbringen, bleibt Begacon. Begacon ist auch berechtigt, in geeigneten Fällen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.

2.2 Die Dokumentation zur Software wird grundsätzlich in elektronischer Form geliefert. Standardbausteine, die Begacon in die Software einbringt, wird Begacon im Objektcode und ohne systemtechnische Dokumentation liefern. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gilt Vorstehendes grund­sätzlich auch für die Lieferung von In­dividualsoftware.

2.3 Soweit nach der vertraglichen Aufgabenstellung erforderlich, wird Begacon mit Unterstützung des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung ein Pflichtenheft erstellen, welches Zielsetzung, Zusammen­setzung der organisatorischen Kenngrößen (Arbeitsumfang, Mengengerüst) sowie funk­tionelle Anforderungen an Hard- und Soft­ware enthält.

2.4 Soweit sich die Einzelanforderungen an die Software noch nicht aus der vertrag­lichen Aufgabenstellung ergeben, wird Begacon diese mit Unterstützung des Auftrag­gebers in einem Feinkonzept darstellen und dieses dem Auftraggeber zur Genehmigung vorlegen. Der Auftraggeber wird es inner­halb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Feinkonzept ist ver­bindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.

2.5 Inhalt und Umfang der zu erbringenden IT-Leistungen einschließlich Pflichtenheft und Feinkonzept ergeben sich ausschließ­lich aus den schriftlichen Vereinbarungen. Öffentliche Äußerungen eines Herstellers, eines Kooperations­partners, deren Gehilfen oder von Begacon werden nur Bestandteil der vertraglich zu erbringenden Leistung, wenn in schriftlichen Vereinbarungen ausdrück­lich darauf Bezug genommen wird.

3. Mitwirkungspflichten | Kündigung

3.1 Der Auftraggeber unterstützt Begacon bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der IT-Leistungen erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber erforderliche Arbeitsräume für die Mitarbeiter von Begacon einschließlich der erforderlichen Arbeits­mittel sowie aller erforderlichen Be­rechtigungen (z.B. Zugangskarten zu Räumen, Systemen nebst etwa er­forderlicher Benutzerkennungen und Pass­wörtern) je nach Bedarf und in ausreichen­dem Umfang zur Verfügung stellen, einen kompetenten Ansprech­partner benennen, der den Mitarbeitern von Begacon für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist vom Auf­traggeber zur Abgabe rechtlich bindender Erklärungen zu ermächtigen, die im Rahmen der Durchführung des Auftrages notwendig sind. Ferner wird der Auftraggeber unent­geltlich etwa erforderliche System­kapazitäten sowie etwa erforderliche Mit-arbeiter zur Entwicklung und zum Testen der Software bereitstellen.

3.2 Die Erbringung dieser Mitwirkungs­pflichten ist grundsätzlich vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch Begacon setzt die gemäß Projekt­zeitplan rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der definierten Mitwirkungs­pflichten durch den Auftraggeber zwingend voraus. Begacon wird durch den Projekt­verantwortlichen auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich anmahnen.

3.3 Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist Begacon zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungs­rechtes hat Begacon Anspruch auf Ersatz des durch die unterlassene Mitwirkung ent­standenen Schadens bzw. der Mehr­aufwendungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftrag­geber an den von Begacon erbrachten Arbeitsergebnissen nicht zu. Eine Minderung der berechtigten Ver­gütung von Begacon scheidet aus.

3.4 Im Übrigen gehen Verzögerungen der IT-Leistungen, die auf die verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zu-rückzuführen sind oder die nicht von Begacon oder Begacons Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, in keinem Fall zu Lasten von Begacon.

3.5 Der Auftraggeber ist dafür ver­antwortlich, dass spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe und/ oder Installation der Software sachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

4. Leistungsänderungen

4.1 Möchte der Auftraggeber seine Anforderungen ändern, wird Begacon dem zustimmen, soweit es für Begacon insbe­sondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Schrift­form wird auch durch ein von Bevoll­mächtigten beider Parteien unter­zeichnetes Besprechungsprotokoll gewahrt.

4.2 Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertrags­bedingungen auswirkt, kann Begacon eine angemessene Anpassung der Vertrags­bedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.

4.3 Der Auftraggeber wird auf Verlangen von Begacon den Änderungswunsch bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag bereits für andere Leistungen detailliert ist. Begacon wird diese Aufgabe auf Wunsch des Auftrag­gebers gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.

4.4 Begacon wird Mehraufwand, der sich aus den vom Auftraggeber gewünschten Leistungsänderungen ergibt, unverzüglich geltend machen. Der Auftraggeber wird widersprechen, wenn er Einwendungen gegen den geltend gemachten Mehr­aufwand vorbringen möchte.

5. Termine

5.1 Kommt Begacon mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen in Verzug, beschränken sich etwaige Schadens­ersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weiter­gehende Haftung übernimmt Begacon im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässig­keit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschrif­ten zwingend gehaftet wird.

5.2 Unbeschadet des Rechtes aus § 648BGB ist Begacon im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung vollständig, im Übrigen für noch nicht erbrachte Leistung abzüglich einer Pau­schale in Höhe von 25 % für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendung und/oder des Erwerbs auf Grund anderweitiger Ver­wendung der Arbeitskraft oder dessen bös­willige Unterlassung die Aufwendungs-pauschale übersteigt.

6. Rechte an der Software

6.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt Begacon dem Auftraggeber an der von ihr erstellten Software ein einfaches, zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein. Dieses Recht ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen ge­genüber Begacon in vollem Umfang erfüllt hat.

6.2 Vorstehendes gilt nicht für Fälle, in denen Begacon die Software auf Grund von Lizenzverträgen des Auftraggebers mit Dritten zur Verfügung stellt.

7. Abnahme

7.1 Ist vereinbart, dass Begacon die Software installiert und/oder anpasst, so wird Begacon den Auftraggeber über die erfolgte Installation/Anpassung schriftlich oder in Textform informieren und zur Abnahme auffordern (Abnahmeaufforderung). Der Auftraggeber wird die IT-Leistungen nach Installation und/oder Anpassungsvor­be­haltlich anderweitiger schriftlicher Ver­einbarungen unverzüglich auf die ver­tragswesentlichen Funktionen hin über­prüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich oder in Textform innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Abnahmeaufforderung erklären. Vor­stehendes gilt entsprechend für die Abnahme von Teilleistungen.

7.2 Ist die Abnahme nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erklärt, so wird Begacon dem Auftraggeber eine an­gemessene Nachfrist zur Abgabe einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung setzen. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen, wenn die Nutzbarkeit der Software zu diesem Zeitpunkt nicht wegen gemeldeter Fehler erheblich eingeschränkt ist (Abnahmefiktion). Begacon wird den Auftraggeber auf vorstehende Abnahme­fiktion in der Abnahmeaufforderung hin­weisen.

8. Mängelansprüche

8.1 Für Mängelansprüche des Auftrag­gebers gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß §§633 ff. BGB vorbehaltlich nach­folgender Absätze.

8.2 Der Anspruch auf Nacherfüllung setzt voraus, dass ein Fehler reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist. Der Auftraggeber hat den Fehler unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Weise zu melden. Soweit von Begacon Formulare zur Fehler­beschreibung zur Verfügung gestellt worden sind, sind diese zu verwenden.

8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Begacon nach besten Kräften zu unterstützen. Begacon wird den Fehler in angemessener Frist beseitigen.

8.4 Begacon ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Fehler durch schriftliche oder maschinenlesbare Korrekturmaßnahmen, soweit dem Auftraggeber zumutbar auch durch Umgehungsmaßnahmen (Work­arounds) zu beseitigen. Sie ist ferner berechtigt, die Korrektur durch Installation einer verbesserten Version eines Pro­gramms (Update) vorzunehmen. Begacon ist berechtigt, Fehleranalysen und -korrekturen mittels Datenfernübertragung (DFÜ) vorzunehmen, sofern wechselseitig die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen und der Auftraggeber die DFÜ-Verbindung unter Beachtung der Grund­sätze des Datenschutzes und der Informationssicherheit herstellt.

8.5 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung der gesetzlichen Mängel­rechte erst berechtigt, wenn die Fehler­beseitigung zweimal fehlgeschlagen ist.

8.6 Werden Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ab­genommen, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit dem Tag der Teilabnahme. Der Anspruch auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjährt in einem Jahr ab der Abnahme.

8.7 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Programm (Quellcode oder Objektcode) ändert oder in dieses in sonstiger Weise (z.B. durch Änderung der Konfiguration) eingreift, es sei denn, dass der Eingriff für den Fehler erkennbar nicht ursächlich ist.

Teil 3: Allgemeine Bedingungen

 

Die Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge der Begacon mit ihren Auftraggebern, sofern die „Besonderen Bedingungen Beratungen“ (Teil 1) und „Besonderen Bedingungen IT-Leistungen“ (Teil 2) keine besonderen, den allgemeinen Bedingungen vorrangige Regelungen treffen.

 

1. Rechte an Arbeitsergebnissen

Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, räumBegacon dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt werden, ein einfaches, zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein. Dieses Recht ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegen­über Begacon in vollem Umfang erfüllt.

2.Vergütung | Zahlungsbedingungen

2.1 Ist die Vergütung vertraglich nicht gesondert vereinbart, so gilt die Vergütung nach der jeweils aktuellen Preisliste der Begacon als vereinbart.

2.2 Die Vergütung ist netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Verein­barung.

2.3 Begacon ist berechtigt, die Preisliste nach billigem Ermessen mit einer Vorankündigung von mindestens einem Monat in Schrift- oder Textform anzupassen. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, so kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Preisanpassungsankündigung mit Wirkung des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen.

3. Haftung

3.1 Begacon haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, in Fällen der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie in den Fällen, in denen eine vertragswesentliche Pflicht betroffen ist oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird

3.2 Für die Vernichtung von Daten haftet Begacon im Falle grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung von Begacon beschränkt sich für diesen Fall auf den Wiederherstellungsaufwand.

3.3 Soweit Begacon fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, so ist die Ersatzpflicht auf solche typischen Schäden begrenzt, die für Begacon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder einer gleichwertigen Übereinkunft im Rahmen der Vertragsdurchführung vernünftigerweise voraussehbar waren und ist auf 2.000.000 € für Sachschäden sowie auf 5.000.000 € für Personenschäden begrenzt.

3.4 Im Übrigen ist der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z. B. Produktionsaus­fall und entgangenem Gewinn, durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und Schadenhöhe begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt Begacon nicht.

3.5 Die Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.

3.6 Die Haftungsansprüche verjähren unabhängig vom Entstehen und ihrer Kenntnis spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages.

3.7 Absätze 3.5 und 3.6 gelten nicht, sofern die Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen wurde oder zwingende Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes entgegenstehen.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, un­bestritten oder von Begacon anerkannt sind.

4.2 Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Geheimhaltung | Datenschutz

5.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu er­forderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebs­sphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicher­stellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.

5.2 Begacon ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vor­schriften über den Datenschutz, ins­besondere DSGVO und BDSG, zu verar­beiten oder durch Dritte verarbeiten zu las-sen. Soweit erforderlich wird Begacon mit dem Auftraggeber, im Falle des Einsatzes von Subunternehmern auch mit diesen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab­schließen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugäng­lichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.

5.3 Die Parteien werden alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorgenannten Absätze verpflichten.

5.4 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzep­tionen, Know-how und Techniken, die sich auf Softwareerstellung beziehen sowie für Daten, die Begacon bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.

5.5 Begacon darf den Namen des Auftrag­gebers in ihre Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Auftraggeber als Kunden werden vorab mit ihm ab­gesprochen.

6. Sonstiges

6.1 Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Auftrag­geber nur nach vorheriger schriftlicher Zu­stimmung durch Begacon abgetreten werden.

6.2 Kündigungserklärungen, Rücktritts­erklärungen, Widerruf sowie sonstige ein­seitige, empfangsbedürftige und rechts­gestaltende Willenserklärungen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Abweichende, widersprechende oder er­gänzende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Begacon.

6.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

6.4 Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Münster, sofern der Auftraggeber Kauf­mann ist. Begacon ist daneben be­rechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.

6.5 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder wer­den, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Stand 01.10.2021