Begacon GmbH · Johann-Krane-Weg 8 · 48149 Münster
Amtsgericht Münster HRB 19315 · USt-IdNr. DE 341 989 764
Geschäftsführer: Lennart Ehrbar und Christian Witte
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Begacon GmbH, Johann-Krane-Weg 8, 48149 Münster (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Projektmanagement-, IT-Management-, Informationssicherheits-, Managed-Services-, Retainer- und sonstige Dienstleistungen.
(2)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere auch gegenüber Einzelunternehmern, Freiberuflern und sonstigen Selbständigen, sofern der Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.
(3)Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4)Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(5)Diese AGB gelten pauschal für alle Vertragstypen des Auftragnehmers, insbesondere für Einzelaufträge, Beratungsverträge auf Zeit, Managed-Services, Retainer und sonstige Dienstleistungsverträge, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichende Regelungen in Textform vereinbart werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1)Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der jeweils vereinbarten Beratungs- und Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Unternehmensberatung, IT-Beratung, IT-Projektmanagement, IT-Management und Informationssicherheit.
(2)Art, Umfang, Leistungsinhalt, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Einzelauftrag oder einer sonstigen Vereinbarung der Parteien.
(3)Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen.
(4)Werkvertragliche Leistungen oder bestimmte Arbeitsergebnisse gelten nur dann als geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(5)Einzelaufträge mit definierter Laufzeit oder einem definierten Leistungsumfang enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit beziehungsweise mit Erbringung der vereinbarten Leistungen. Eine ordentliche Kündigung solcher Einzelaufträge ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 3 Vertragsschluss
(1)Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2)Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrages oder durch Aufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.
(3)Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.
§ 4 Leistungserbringung
(1)Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der Technik, soweit dieser für die konkret beauftragte Leistung einschlägig ist.
(2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber kann dem Einsatz eines bestimmten Subunternehmers aus wichtigem Grund in Textform widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Subunternehmer in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftraggeber steht oder berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen.
(3)Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(4)Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(5)Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise remote zu erbringen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 5 Personalsubstitution
(1)Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(2)Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingesetzte Personen jederzeit durch gleichwertig qualifiziertes Personal zu ersetzen.
(3)Soweit einzelne Personen ausdrücklich als Schlüsselpersonen namentlich vereinbart wurden, erfolgt ein Austausch nur aus wichtigem Grund und durch Personal mit gleichwertiger Qualifikation.
(4)Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei längerer Krankheit, Ausscheiden aus dem Unternehmen, sonstiger längerer persönlicher Verhinderung, Interessenkonflikten oder sonstigen unvorhergesehenen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Bei kurzfristigen Abwesenheiten, insbesondere Urlaub oder kurzfristiger Erkrankung, stellt der Auftragnehmer eine angemessene Vertretung sicher.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Daten, Systeme, Zugänge und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.
(2)Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die für das Projekt erforderlichen Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen rechtzeitig erfolgen.
(3)Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten, Systeme und Anwendungen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
(4)Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(5)Hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten Vergütungssätzen, mangels Vereinbarung nach den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers, gesondert zu vergüten.
§ 7 Vergütung und Abrechnung
(1)Die Vergütung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auf Zeit- und Materialbasis nach den jeweils vereinbarten Tagessätzen, Stundensätzen oder sonstigen Vergütungssätzen.
(2)Bei Vereinbarung eines Festpreises gilt dieser ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden gesondert vergütet.
(3)Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige Auslagen werden berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich, vom Auftraggeber gewünscht und auf Grund des damit verbundenen Aufwandes angemessen ist.
(4)Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5)Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
(6)Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 8 Zahlungsverzug, Bonität und Sicherheitsleistung
(1)Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
(2)Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(3)Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Verzugsfall zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4)Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückzuhalten oder auszusetzen, sofern dem Auftraggeber dies zuvor in Textform angekündigt wurde und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(5)Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen von Vorkasse oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
(6)Begründete Zweifel liegen insbesondere vor bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, einem beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren, fortgesetztem Zahlungsverzug, wiederholter Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele oder sonstigen Umständen, die die Erfüllung der Zahlungspflichten gefährdet erscheinen lassen.
(7)Erbringt der Auftraggeber die verlangte Vorkasse oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen oder den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 9 Leistungsänderungen
(1)Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, wird der Auftragnehmer den Änderungswunsch prüfen und dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang mitteilen.
(2)Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, solange keine Einigung über die Anpassung von Leistungsumfang, Vergütung und Zeitplan erzielt wurde.
(3)Bis zur Einigung über eine Leistungsänderung gelten die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fort.
§ 10 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
(1)Der Auftraggeber erhält an den vom Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Auftrags individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke.
(2)Individuell erstellte Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Regelung sind insbesondere Sicherheitskonzepte, ISMS-Dokumentationen, Audit-Berichte, Strategiepapiere, Projektunterlagen, Entscheidungsvorlagen, Analysen, Konzepte und sonstige Dokumentationen, soweit sie konkret für den Auftraggeber erstellt wurden.
(3)Vorbestehende Methoden, Konzepte, Vorlagen, Tools, Skripte, Softwarebestandteile, Bibliotheken, Prozesse, Frameworks, Know-how und sonstige Bestandteile des Auftragnehmers bleiben Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält hieran lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse.
(4)Die Nutzungsrechte umfassen ausdrücklich die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Wirtschaftsprüfer, Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden, Aufsichtsbehörden, Rechtsberater, Steuerberater und sonstige Dritte, soweit dies im Rahmen gesetzlicher, regulatorischer oder vertraglicher Prüf-, Nachweis- oder Compliance-Pflichten erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Prüfungen und Nachweise im Zusammenhang mit ISO 27001, TISAX, BAIT, DORA, NIS2 oder vergleichbaren Anforderungen.
(5)Die Audit- und Compliance-Nutzung nach Absatz 4 ist zeitlich nicht beschränkt und umfasst auch Prüfungen, Nachweise und Weitergaben, die nach Beendigung des betroffenen Vertragsverhältnisses erforderlich werden. Zwingende gesetzliche Aufbewahrungs-, Vorlage- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.
(6)Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung der Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten, die nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zur internen Geschäftstätigkeit oder zur Erfüllung gesetzlicher, regulatorischer oder vertraglicher Prüfpflichten erforderlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(7)Soweit Arbeitsergebnisse Open-Source-Software oder sonstige Komponenten Dritter enthalten, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Komponenten. Der Auftragnehmer dokumentiert eingesetzte Open-Source-Komponenten auf Anforderung des Auftraggebers in angemessenem Umfang, insbesondere durch Bereitstellung einer Software Bill of Materials (SBOM), soweit dies für die konkret beauftragte Leistung erforderlich und mit angemessenem Aufwand möglich ist.
(8)Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einräumung von Nutzungsrechten zu verweigern, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 11 Vertraulichkeit
(1)Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
(2)Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Sicherheitskonzepte, Zugangsdaten, Projektdokumentationen, Kundendaten, Kalkulationen, Strategien und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.
(3)Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4)Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Subunternehmern zugänglich machen, die diese zur Leistungserbringung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(5)Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 12 Datenschutz und Informationssicherheit
(1)Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2)Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3)Eine Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO stellt der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung.
(4)Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die Erteilung erforderlicher Weisungen verantwortlich.
(5)Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten eigenverantwortlich verarbeitet, insbesondere zu Abrechnungs-, Kommunikations-, Angebots-, Vertragsverwaltungs- oder Nachweiszwecken, gilt ergänzend die separate Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(6)Der Auftragnehmer wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, soweit dies für die konkret beauftragte Leistung erforderlich und vereinbart ist.
§ 13 Spezielle Regelungen für Informationssicherheitsberatung
(1)Beratungsleistungen des Auftragnehmers im Bereich Informationssicherheit stellen Empfehlungen auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Standes der Technik dar.
(2)Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass empfohlene Maßnahmen gegen sämtliche bestehenden oder künftigen Angriffsszenarien, Schwachstellen oder Sicherheitsrisiken wirksam sind. Dies gilt insbesondere für zum Zeitpunkt der Beratung unbekannte Schwachstellen, Zero-Day-Schwachstellen, neuartige Angriffsmethoden, veränderte Bedrohungslagen oder Angriffsszenarien außerhalb des vereinbarten Prüf- oder Beratungsumfangs.
(3)Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Entscheidung über die Umsetzung, die tatsächliche Umsetzung, die laufende Pflege, Aktualisierung, Überwachung und Wirksamkeitskontrolle der empfohlenen Maßnahmen, soweit nicht ausdrücklich ein gesonderter Managed-Service oder eine sonstige laufende Betriebsverantwortung des Auftragnehmers vereinbart wurde.
(4)Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Empfehlungen, Hinweise, Maßnahmen oder Konzepte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nicht, nicht vollständig, nicht fachgerecht oder verspätet umgesetzt wurden, soweit nicht nach § 15 Absatz 1 unbeschränkt gehaftet wird.
(5)Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vollständige und richtige Informationen zur IT-Landschaft, zu Schutzbedarfen, sicherheitsrelevanten Prozessen, bestehenden Sicherheitsmaßnahmen, bekannten Schwachstellen, Abhängigkeiten, Dienstleistern und organisatorischen Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen.
(6)Unrichtige, unvollständige, verspätete oder nicht offengelegte Informationen des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, soweit sie für die Leistungserbringung, Bewertung oder Empfehlung relevant waren.
§ 14 Höhere Gewalt
(1)Höhere Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren, von außen kommenden Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
(2)Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Terrorakte, Cyberangriffe auf Dritte mit Auswirkungen auf die Leistungserbringung, behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen auch in Lieferketten, Energieausfälle, Telekommunikationsausfälle größeren Umfangs sowie vergleichbare Ereignisse.
(3)Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen und Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4)Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Wegfall der höheren Gewalt.
(5)Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen außerordentlich in Textform zu kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 15 Haftung
(1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3)In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4)Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden auf 1.000.000 EUR je Schadensfall und auf 2.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
(5)Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für Personen- und Sachschäden auf 10.000.000 EUR je Schadensfall und auf 20.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt, soweit nicht nach Absatz 1 unbeschränkt gehaftet wird.
(6)Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden und Betriebsunterbrechungsschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
(7)Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber nicht vermeidbar gewesen wäre.
(8)Schäden aus Datenrechtsverletzungen oder Cybervorfällen, die kausal auf einen Beratungsfehler des Auftragnehmers zurückzuführen sind, gelten als Vermögensschäden und unterliegen bei einfacher Fahrlässigkeit der Haftungsbegrenzung nach Absatz 4, soweit nicht nach Absatz 1 unbeschränkt gehaftet wird.
(9)Der Auftragnehmer unterhält eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in marktüblicher Höhe. Die Deckungssummen decken die in diesen AGB genannten Haftungsbegrenzungen ab. Einen Versicherungsnachweis stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform zur Verfügung.
(10)Eine Erhöhung der Versicherungssummen während einer laufenden Geschäftsbeziehung führt nicht automatisch zu einer Erhöhung der in diesen AGB vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Anpassung der Haftungsbegrenzungen kann einzelvertraglich in Textform vereinbart werden.
(11)Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Ansprüche, für die gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten.
(12)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.
(2)Soweit ausnahmsweise ein Dauerschuldverhältnis ohne feste Laufzeit vereinbart wird und keine andere Kündigungsfrist vereinbart ist, kann es von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
(3)Einzelaufträge mit definierter Laufzeit oder einem definierten Leistungsumfang können grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit beziehungsweise mit Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(4)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5)Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt auch für bereits beauftragte und nicht mehr kostenfrei stornierbare Leistungen Dritter.
§ 17 Referenznennung
(1)Der Auftragnehmer darf den Namen und das Logo des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden.
(2)Eine erteilte Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Erfüllungsort ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5)Änderungen und Ergänzungen einzelvertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Stand: April 2026 · Version 1.0